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HGB § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung

HGB § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung

[ Auszug: (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung o ... ]